Die hier vorgelegten Gedanken von H. Küng, die sein Plädoyer für eine selbstverantwortete Sterbehilfe zusammenfassen, sprechen vom letzten Stadium unheilbar und schwersterkrankter Menschen. Vor einer im Folgenden dargelegten Sterbehilfe liegt hoffentlich eine Zeit, in der dem Sterbenden die sorgende Hilfe eines Hospizes bzw. einer in ihrem Sinn erfolgenden häuslichen Begleitung zuteil wird. Hierzu braucht es den in Palliativmedizin erfahrenen Arzt und kundige Seelsorger/innen. Darüber ist nach der Darlegung der Küng´ schen Positionen noch Einiges zu sagen.
1. Umstrittene Sterbehilfe
Die Ablehnung jeglicher aktiver Sterbehilfe war und ist weithin noch selbstverständlich. In England und Frankreich steht Beihilfe zum Freitod nach wie vor unter Strafandrohung, selbst wenn sie auf unzweideutigen Wunsch des Betroffenen erfolgt.
Jedoch fordern immer mehr Menschen und Organisationen die Legalisierung des
freiwilligen „Gnadentodes“ mit Hilfe eines Arztes, der dazu bereit
ist.
Die erste Weltkonferenz der „Right to Die Societies“ (1976 in Tokio)
formulierte dazu folgende Aussagen:
1. Jede Person soll selbst über ihr Leben und ihren Tod entscheiden.
2. Patientenverfügungen sind als Recht des Menschen anzuerkennen.
3. Sie müssen als legales Dokument anerkannt werden.
Inzwischen sind Patientenverfügungen von 30 nationalen Sterbehilfe-Organisationen in einigen Ländern gesetzlich anerkannt.
Hans Küng legt eine Krankengeschichte aus seiner persönlichen Erfahrung vor. Im Oktober 1954 feierte er in Rom zusammen mit Familie und Freunden seine erste Messe. Auf dem Weg erlitt sein damals 22 Jahre alter Bruder einen Ohnmachtsanfall. Die baldige Untersuchung ergab den Befund eines inoperablen Gehirntumors zwischen Kleinhirn und Gehirnstamm. Es folgten Krankenhausaufenthalte mit Bestrahlungen und Chemotherapie - alles umsonst. Schließlich wurde er als unheilbar entlassen. Sein Zustand wurde immer schlimmer. Ein Glied ums andere, ein Organ nach dem anderen versagte den Dienst. Es folgte ein fürchterlich langsamer Sterbeprozess bei immer stärkerer Belastung von Herz, Kreislauf und Atmung bei klarem Bewusstsein. Fast auf den Tag genau ein Jahr nach dem ersten Anfall erstickte er durch das steigende Wasser in der Lunge.
Walter Jens stellt in seinem Beitrag zum o.g. Buch weitere Krankengeschichten dar. Diese stehen für ca. jährlich 10.000 Gehirntumor-Erkrankte. Hinzu kommen Jahr für Jahr viele Tausend Menschen, die an anderen unheilbaren Krankheiten leiden.
2. Verschiedene Probleme zu der Frage, wie mit dem emotional hoch besetzten Thema „Sterbehilfe“ umgegangen werden kann
* Der Glaube christlich geprägter Menschen enthält die Hoffnung,
das Leben sei Geschenk Gottes und daher für den Menschen unverfügbar.
Jedoch glaubt ein Christ ebenfalls an einen Gott, der nicht einfach Herr über
Leben und Tod, sondern auch ein liebender Vater ist, der die Eigenverantwortung
des Menschen respektiert. Daher ist menschliches Leben vom seinem Anfang bis
zu seinem Ende in die Verantwortung des Menschen gegeben (vgl. dazu das Sprechen
von verantworteter Elternschaft).
* Wegen der Nazi-Vergangenheit stellt Deutschland einen Sonderfall dar, wird doch die Diskussion zuweilen mit Hinweis auf diese Zeit tabuisiert, wobei fälschlicherweise jede Form aktiver Sterbehilfe einfach mit „Mord“ gleichgesetzt wird.
* Eine schwierige Position wird z.B. vom Moralphilosophen Peter Singer (Australien)
vertreten. Seine Befürwortung der Sterbehilfe verbindet er mit der Erklärung,
ein Mensch mit unheilbarer Krankheit, Altersschwäche oder definitiver Bewusstlosigkeit
sei eine „Nicht-Person“.
Aber der Mensch bleibt selbstverständlich auch als Todkranker und Sterbender
ein Mensch. Daher besitzt er, wie er zeitlebens Recht auf ein menschenwürdiges
Leben hatte, auch Recht auf ein menschenwürdiges Sterben.
* Die Unterscheidung zwischen aktiver und passiver Sterbehilfe ist nicht in den Vordergrund zu stellen, da die Grauzonen zwischen beiden Bereichen zu groß sind.
* Darauf hinzuweisen ist, dass im Abweichen vom Prinzip der Unantastbarkeit des menschlichen Lebens zu verderblichen Missbräuchen führen kann. Sie könnten z.B. aus sozialem Druck auf Patienten entstehen, endlich ihren Platz für Jüngere frei zu machen oder Entlastung für Verwandtschaft und Gesellschaft zu schaffen. Solche Missbräuche müssen mit allen juristischen Mitteln bekämpft und mit Strafe bedroht werden.
* Zu bedenken ist im Zusammenhang mit einer Sterbehilfe auch an einen evtl. Mangel an Verantwortung von Ärzten/Pflegern.
* Fraglich ist auch eine gegenteilige Position, wie sie z.B. amerikanische Ärzte einnahmen, die, von Juristen und Gerichten unterstützt, die unrettbare, bewusstlose Karen Ann Quinlan durch Jahre hindurch – auch gegen den Willen ihrer Eltern – künstlich am Leben hielten.
Ein dazu konträres Beispiel boten holländische Gerichte, die eine Ärztin zu einer symbolischen Strafe verurteilten, weil sie ihre halbgelähmte depressive Mutter durch eine Überdosis Morphium einschlummern ließ.
3. Ein wesentliches Problem bei der Sterbehilfe ist der Wandel unseres Werte- und Normenbewusstseins
* Dieser ist z.B. erkennbar bei der Erklärung des Parlaments der Weltreligionen 1993 in Chikago. Man stimmte zwar der Weisung zu, die in allen großen religiösen und ethischen Traditionen der Menschheit zu vernehmen ist: Du sollst nicht töten! Oder positiv: Hab Ehrfurcht vor dem Leben. Die ungeklärte Frage der Sterbehilfe jedoch wurde ausgeklammert, denn es gab und gibt bisher in keiner Religion – und erst recht nicht zwischen den Religionen – einen Konsens dazu. Um diesen muss gerungen werden.
* Der Normen- und Wertewandel hängt nicht vom bösen Willen der Menschen ab. Er ist vielmehr vom raschen Wandel der Gesellschaft, der Wissenschaft, Technologie und auch Medizin verursacht. Dies wird heute – teilweise jedenfalls - auch von konservativeren Theologen und Bischöfen so gesehen.[1]
4. Ethische Regeln für ein selbstverantwortetes Sterben müssen neu formuliert bzw. bewusst gemacht werden.
* Klar muss sein, dass Selbstverantwortung auf der Gewissensentscheidung des Patienten basiert, wobei sie auch eine soziale Komponente einschließt, wie etwa die Rücksicht auf andere, Frau und Kinder.
* Das Ersuchen um Sterbehilfe muss vom Kranken selbst ausgehen, und darf nicht von Angehörigen oder dem Pflegepersonal stammen. Es muss von ihm selber gegenüber dem Arzt wohlüberlegt und begründet ausgesprochen sein. Dabei muss der unerträgliche (oder als unerträglich erlebte?) Leidenszustand des Patienten ein solches Ersuchen rechtfertigen.
* Auch der Arzt wird Respekt vor dem Gewissen des Patienten und seiner Selbstbestimmung haben. Etwas anderes scheint überholter medizinischer Paternalismus zu sein. - Darüber hinaus sollte kein Arzt verpflichtet sein, alle heutzutage verfügbaren technischen Möglichkeiten der Medizin anzuwenden, ein Leben zu erhalten.[2]
* Es soll daher auch kein Mensch vom Arzt gezwungen oder auch nur gedrängt werden, einen Tag oder auch nur eine Stunde früher zu sterben, als er es will. Umgekehrt soll auch kein Mensch gezwungen werden, unter allen Umständen weiterzuleben. Das Recht auf Weiterleben ist keine Pflicht zum Weiterleben, das Lebensrecht kein Lebenszwang.
* Die Sterbehilfe ist allein dem Arzt vorbehalten. Er allein kann zu einem sanften und nicht missglückten oder schmerzhaften Tod verhelfen.
* Der Arzt hat sich zuerst mit einem (externen?) Kollegen (und den nächsten Angehörigen?) zu beraten bezüglich der Ernsthaftigkeit des Verlangens, der Richtigkeit der Beurteilung des Zustandes des Patienten und der verantwortungsvollen Ausführung der lebensbeendenden Maßnahme. Der Arzt sollte bezüglich seiner Bedingungen ein Protokoll anlegen.
* Andererseits kann auch ein Arzt nicht verpflichtet werden, medizinisch irgendetwas gegen sein Gewissen zu unternehmen. Doch kann er im Zweifelsfall verpflichtet sein, bei der Suche nach einem anderen Arzt behilflich zu sein.
5. Auch in der Bibel ist kaum ein Argument gegen eine Selbsttötung zu finden
* Im Alten Testament wird die Selbsttötung im Fall des Abimelech[3], des Samson[4] oder des Rasi[5] zum Teil mit Zustimmung berichtet. Und wenn der erste König Israels, Saul, der, in seinem Königtum gescheitert und von seinen Feinden besiegt, sich schließlich in sein eigenes Schwert stürzte,[6] wird das nirgendwo getadelt.
* Im Neuen Testament wird Tod von eigener Hand des Verräters Judas verurteilt[7]
bzw. als tief tragisch dargestellt.
Wie die einzelnen Stellen auch zu bewerten sind: die Selbsttötung wird
nirgendwo in der Bibel ausdrücklich verboten.[8]
* In den frühen christlichen Jahrhunderten wurden jene christlichen Frauen, die – z.B. als Slawinnen - in ein Bordell geraten waren, dort von Vergewaltigungen bedroht waren, den Tod aus eigener Hand oder mit Hilfe anderer vorzogen, von Kirchenvätern wie Chrysostomos, Eusebios und Hieronymus ausdrücklich gelobt.
* Im Übrigen ist zu bedenken, dass in der heutigen Zeit eine grundlegend neue Situation herrscht. Wie oben gesagt, hat die Verantwortung des Menschen bezüglich des Anfangs wie auch bezüglich des Endes seines Lebens eine andere Dimension erhalten. Daher kann man keine simplen Rezepte aus der Bibel ableiten.
* Eine neue Situation ist auch dadurch entstanden, dass es in den vergangenen hundert Jahren dem Menschen zum ersten Mal in der Menschheitsgeschichte gelungen ist, durch Verbesserung der Lebensverhältnisse und den außerordentlichen Fortschritt der Medizin den Tod in vielen Fällen aufzuhalten, wodurch sich die durchschnittliche Lebenszeit erheblich verlängert hat.
6. Eine gesetzliche Festschreibung sollte auf der Basis ethisch und theologisch gestützter Grundforderungen erfolgen
* Klare gesetzliche Richtlinien für den Umgang mit dem Euthanasieproblem könnten - angesichts der erheblichen Dunkelziffern - die existentiellen Ängste vieler Menschen abbauen und manche Gewissenskonflikte von Ärzten vermeiden helfen.
* Zur gesetzlichen Regelung im Dienst der Rechtsklarheit gehört auch die eindeutig dokumentierte Patientenverfügung. Diese soll in völliger Freiwilligkeit und unter zahlreichen Absicherungen gegen Missbrauch geschützt erfolgen, aber dann vom Arzt unbedingt respektiert werden, sofern ihr der tatsächliche aktuelle Wille des Patienten nicht nachweisbar entgegensteht.
* Dennoch bleiben große Bedenken. Besonders für den Arzt bleibt unbestritten „das Wohl des Kranken Oberstes Gesetz“. Aber gerade die Sorge um dies Wohl könnte dem Kranken einen Schrecken ohne Ende ersparen zugunsten eines Endes ohne Schrecken.
Auch Juristen sehen sich mit Normenkonflikten (Privatrecht - öffentliches
Recht) konfrontiert und haben sich um die Auswirkungen von bestimmten Rechtsänderungen
auf die gesamte Rechtsordnung zu kümmern. Auch sie werden nicht ohne ihre
weltanschaulichen Voraussetzungen reflektieren, wenn sie sich formalistisch
an das positive Recht halten und nicht erkennen, dass gerade im Fall der Sterbehilfe
»höchstes Recht allergrößtes Unrecht« zur Folge
haben kann.
Theologen und leitende Kirchenleute fordern hier zwar oft eine besondere moralische
Sensibilität. Aber aufgrund der vielfach ihnen oft ungerührt vertretenen
rigorosen Standpunkte können sie oft nicht überzeugen.
* Gerade die Kirchen sind aufgefordert, einen vernünftigen Weg der Mitte zwischen moralischem Rigorismus und amoralischem Libertinismus zu gehen. So könnten sie zu einem Konsens beitragen, um nicht die Gesellschaft durch Extrempositionen zu polarisieren. In Frankreich geben nach der neuesten Meinungsumfrage 83 Prozent der Bevölkerung an, dass sie sich in moralischen Fragen allein nach ihrem Gewissen und nur 1 Prozent (ein Prozent!) nach der Lehre der Kirche richten.
Glücklicherweise sind aber auch in den Kirchen Meinungsäußerungen, z.B. der Moraltheologen bzw. Inhaber kirchenleitender Ämter, wegweisend.[9]
* Daher ist ein christlich verantworteter Weg der Mitte möglich, nämlich einer zwischen einem antireligiösen Libertinismus ohne Verantwortung („unbeschränktes Recht auf Freitod“) und einem reaktionären Rigorismus ohne Mitleid.
* Diese Selbstbestimmung ist kein Akt des Trotzes gegen Gott. Wie sich Gnade Gottes und Freiheit des Menschen nicht ausschließen, so auch nicht Gottes Vorherbestimmung und des Menschen Selbstbestimmung.
7. Wie sterben?
* Es gibt nicht nur eine Lebens-, es gibt auch eine Sterbenszeit. „Jedes Ding hat seine Zeit ... Geborenwerden hat seine Zeit, und Sterben hat seine Zeit“ heißt es bei Kohelet 3,1 ff, dem Prediger der Vergänglichkeit. Die Wahrheit in Wahrhaftigkeit - darum geht es auch in dieser Frage.
Am Schluss steht für Christen ein entscheidender Punkt, jedenfalls dann, wenn er überzeugt ist, dass mit dem Tod nicht alles aus ist. Dann muss ihm nicht so sehr an einer endlosen Verlängerung seines Lebens gelegen sein – schon gar nicht unter nicht mehr menschenwürdigen Bedingungen. Gerade wenn er davon überzeugt ist, dass ihm ein anderes, neues Leben bestimmt ist, sieht er sich von Gott selber in die Freiheit versetzt, über sein Sterben, über Art und Zeitpunkt seines Todes - soweit ihm dies geschenkt wird - mitzubestimmen.
8. Bedenken gegenüber den dargelegten Thesen
Von Praktikern in der Klinikseelsorge und der Hospizbewegung werden hierzu auch Bedenken geäußert:
a) Erfahrungen, die in langjähriger Sterbebegleitung der Hospizbewegung gewonnen wurden, stellen einiges vom oben Gesagten in Frage. So habe die Palliativmedizin inzwischen einen Stand erreicht, der Schwerstkranke in den meisten Fällen bis zum Tod vor unerträglichen Schmerzen bewahrt. Den Hospizhelfer/innen ist oft eine sich über Wochen hinziehende Begleitung (auch der Angehörigen) möglich. Sie können, sofern der Schwerkranke Wünsche äußert, ihm vorlesen, mit ihm beten, eine Musik vorspielen oder nur still dabeisitzen. Ggf. kann auch ein Seelsorger benachrichtigt werden.
b) Patientenverfügungen, die von vielen bereits seit längerer Zeit verfasst werden und seit dem 01.09.09 im Betreuungsrecht verankert sind, sind auch gelegentlich als problematisch anzusehen. Erfahrungen vieler Ärzte zeigten, dass die Einstellung zu in einem früheren Stadium erstellten Verfügungen für den Patienten ihre Geltung verliert, wenn ihnen die Möglichkeit eines baldigen Sterbens bewusst wird. Ein beeindruckendes Beispiel bietet das Schicksal von Walter Jens, des Mitautors des o.g. Buches, der seit 2006 an einer starken Demenz leidet. Obwohl seine Patientenverfügung den Wunsch ausspricht, ihm in einem solchen Fall Sterbehilfe zu leisten, erlebt seine Frau, dass die Hilfe bei der Erfüllung dieses Wunsches nicht ihre Aufgabe sein kann.
Im Übrigen kann der bloße Wunsch, nicht an Schläuche und Apparate gehängt zu werden, problematisch sein, da nicht wenige Patienten nach einer Intensivbehandlung wieder gesunden könnten.
c) In diesem Zusammenhang wird auch die Forderung nach totaler Selbstverantwortung bis zur letzten Lebensphase bezweifelt. Denn in vielen Fällen könne ein Zeitpunkt kommen, in dem die Verantwortung für Leben und Sterben in die Hände Angehöriger oder der Ärzte zu legen sei. Eine gesetzliche Regelung für solche – in jedem Einzelfall sehr unterschiedlichen Grenzsituationen zu finden – dürfte höchst schwierig sein.
Es bleiben viele Fragen offen, was nicht bedeutet, dass die Fragen in Bezug auf das Ende unseres Lebens nicht auch offen ausgesprochen werden sollten. Inzwischen gibt es diverse Literatur zum Thema, z.B. im Verlag Gütersloher Verlagshaus unter www.gtvh.de.
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