Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfern sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde

Am 2.3.2011 hat die Deutsche Bischofskonferenz diese Richtlinien veröffentlicht. Hier ein Auszug:

A. Grundsätzliches

Alle Hilfen der katholischen Kirche haben das Ziel, zur Heilung der Folgen sexuellen Missbrauchs beizutragen. Die Bischöfe und Ordensoberen bringen durch das Angebot immaterieller und materieller Hilfen zum Ausdruck, dass sie das Leid der Opfer sehen und das Unrecht der Täter verurteilen.

Ausgangspunkt und Maßstab sind die konkreten Bedürfnisse der Betroffenen, deren Traumatisierung soweit wie möglich behoben und in Bezug auf ihre Folgen gemildert werden soll….

Das vorliegende Papier behandelt ausschließlich Fälle sexuellen Missbrauchs Minderjähriger, bei denen eine Schmerzensgeld- oder Schadensersatzleistung aufgrund von eingetretener Verjährung rechtlich nicht mehr durchsetzbar ist.

Um Opfer nicht auf einen möglicherweise langwierigen und kostspieligen Rechtsweg zu verweisen, soll bei nicht verjährten Schadensersatz- und Schmerzensgeldforderungen von den jeweils betroffenen kirchlichen Körperschaften eine außergerichtliche Einigung mit den Anspruchstellern angestrebt werden, gegebenenfalls mit Methoden der außergerichtlichen Streitbeilegung (z. B. Mediation).

B. Freiwillige Leistungen

I. Präventionsfonds

Die betroffenen kirchlichen Körperschaften sind für die Prävention gegen sexuellen Missbrauch innerhalb ihrer Institution grundsätzlich selbst verantwortlich. Zur Förderung von Präventionsprojekten innerhalb und außerhalb der katholischen Kirche wird ein Präventionsfonds eingerichtet, der mit einem Kapital in Höhe von 500.000 € ausgestattet wird. Eine Projektstelle entscheidet über eingehende Förderanträge.

Sollte sich der Runde Tisch „Sexueller Kindesmissbrauch“ der Bundesregierung auf die Einrichtung eines Präventionsfonds einigen, können Gelder auch dort eingebracht werden.

II. Übernahme von Kosten für Psychotherapie oder Paarberatung

1. Die freiwillige Übernahme von Kosten für Psychotherapie oder Paarberatung erfolgt bei akutem therapeutischem Bedarf, d.h. für unmittelbar akute und künftige Therapien, wenn und soweit die Krankenkassen oder andere Kostenträger die Kosten nicht übernehmen.

2. Auf der Grundlage eines von einem approbierten Psychotherapeuten vorgelegten Behandlungsplans werden Behandlungskosten (max. 50 Sitzungen) bis zur Höhe des Stundensatzes erstattet, der bei einer verhaltenstherapeutischen Behandlung entsprechend der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP) gezahlt wird, sofern die Krankenkasse oder ein anderer Kostenträger diese nicht übernimmt. Die Psychotherapeuten können eine Kostenübernahmezusage erhalten. Gegen Vorlage der von Psychotherapeut und Patient abgezeichneten Rechnung werden die Kosten erstattet.

3. Auf der Grundlage des von einem Paarberater, der Psychologe oder Psychotherapeut sein muss, vorgelegten Behandlungsplans werden 25 Sitzungen für einen Stundensatz in Höhe von max. 100 € übernommen. Der Paarberater kann eine Kostenübernahmezusage erhalten.
Gegen Vorlage der von dem Paarberater und den Klienten abgezeichneten Rechnung werden die Kosten erstattet.

4. Die Kosten für die Fahrt zur Psychotherapie oder zur Paarberatung können im Einzelfall übernommen werden.

III. Materielle Leistung in Anerkennung des Leids

In den Fällen, in denen Opfer sexuellen Missbrauchs eine materielle Leistung in Anerkennung des Leids wünschen und wegen der eingetretenen Verjährung kein durchsetzbarer Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld besteht, soll eine materielle Leistung gewährt werden. Eine derartige Leistung soll der Täter persönlich erbringen. Subsidiär wird sie bis zu einem Betrag in Höhe von 5.000 € von der betroffenen kirchlichen Körperschaft gewährt, sofern der Täter nicht mehr belangt werden kann oder nicht freiwillig leistet. Der Betrag wird unabhängig von der Erstattung von Kosten für Psychotherapie oder Paarberatung (vgl. B. II) übernommen. Derzeit sind das 100,56 €.

IV. Regelung für besonders schwere Fälle

In besonders schweren Fällen, bei denen aufgrund der Schwere der Tat oder der Schwere der Folgen für das Opfer, die materielle Leistung (vgl. B. III) unangemessen erscheint, sind andere oder zusätzliche Leistungen möglich. Die Zentrale Koordinierungsstelle (vgl. C. III) wird dies bei ihren Empfehlungen berücksichtigen.


© imprimatur Juni 2011
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